Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung
Erwägungen (13 Absätze)
E. 2 Am 26. Februar 2009 erstattete A._____ bei der SUVA eine Rückfallmel- dung, worin er eine erneute Arbeitsunfähigkeit ab dem 17. Februar 2009 geltend machte.
E. 3 Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 sprach die SUVA A._____ eine Inte- gritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 5 % zu. Diese Ver- fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der erwähnten Verfü- gung führte die SUVA zudem aus, dass sie zu einer allfälligen Invaliden- rente erst nach Abschluss der noch laufenden Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung Stellung nehmen könne.
E. 4 Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 sprach die SUVA A._____ für die verbleibende Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 5. Februar 2008 auf der Basis einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 13 % ab dem
1. Juni 2015 eine Invalidenrente zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 1. Februar 2016 wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 8. Au- gust 2016 ab.
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E. 5 Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 15. Sep- tember 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 8.8.2016 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Rente von mindestens 64 % zuzusprechen. 2. Eventualiter sei ein externes Gutachten einzuholen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die SUVA den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem sie trotz des komplexen Falls keine versicherungsexterne Begutachtung eingeholt ha- be. Zudem liege noch kein Endzustand vor; die kreisärztlichen Arztberich- te vom 13. Juli 2012 und 20. Februar 2013 seien diesbezüglich wider- sprüchlich. Die SUVA habe das gesamte typische Beschwerdebild, wel- ches der Unfallverletzung zugeordnet werde, zu übernehmen und eine Aufteilung des Beschwerdebildes sei nicht zulässig. Kopfschmerzen seien ein wesentlicher Bestandteil des typischen Beschwerdebilds. Das Kan- tonsspital Graubünden sowie die Rehaklinik Zurzach seien übereinstim- mend von einer maximal 50%igen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen. Die SUVA setze sich zu Unrecht darüber hinweg und der Kreisarzt liege mit seiner Beurteilung falsch. Die beweisbelastete SUVA habe nicht bewie- sen, dass er 100 % arbeitsfähig sei. Er habe ohne Erfolg versucht, seine Restarbeitsfähigkeit umzusetzen. Seine Arbeitsfähigkeit sei ungenügend abgeklärt. Der Invaliditätsgrad könne aufgrund der heutigen Aktenlage mangels einer korrekten Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit nicht be- messen werden. Das von der SUVA angenommene Invalideneinkommen sei viel zu hoch. Es sei nicht auf die LSE 2012, sondern auf die LSE 2010 abzustellen. Das Invalideneinkommen betrage bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie einem Leidensabzug von 20 % Fr. 24'384.--. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'900.-- resultiere daraus ein Invaliditätsgrad von 64.6 %.
- 4 -
E. 6 Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend Beschwer- degegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2016 was folgt: "Die Beschwerde sei abzuweisen und der Einsprache-Entscheid vom 8. August 2016, womit die Verfügung der SUVA vom 23. Dezember 2015 geschützt wurde, zu bestätigen." Begründend führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass sie neu aufgetretene Beschwerden auf ihre Unfallkausalität hin prüfen könne. Die erst Jahre nach dem Unfall aufgetretene Migräne sei nicht un- fallkausal und entsprechend bei der Rentenberechnung nicht zu berück- sichtigen. Das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil, wonach der Beschwer- deführer ganztags arbeitsfähig sei, sei anwendbar. Daran änderten die Berichte der Rehaklinik Zurzach und des Kantonsspitals Graubünden nichts, weil es einerseits unklar sei, ob bei der Einschätzung der Arbeits- fähigkeit der Rehaklinik Zurzach die Migräne miteinbezogen worden sei und anderseits im Bericht des Kantonsspitals Graubünden die unfallfrem- de Migräne berücksichtigt worden sei. Der medizinische Sachverhalt sei richtig und vollständig abgeklärt. Weitere Abklärungen erübrigten sich.
E. 7 Am 29. November 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des polydisziplinären Gutachtens der Invalidenversicherung. Die Migräne habe schon nach dem Unfall bestan- den, was von verschiedenen Ärzten bezeugt werde. Die Beschwerdegeg- nerin hätte abklären müssen, ob die Rehaklinik Zurzach die Migräne in das Zumutbarkeitsprofil einbezogen habe. Es sei nicht richtig, dass die Kopfschmerzen erst sieben Jahre nach dem Unfall aufgetreten seien. Zur Frage der Unfallkausalität der Migräne sei ein Gerichtsgutachten einzuho- len.
E. 8 Am 16. Dezember 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest und verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Das Abwarten des
- 5 - Gutachtens der Invalidenversicherung sei nicht notwendig, da im Rahmen der Begutachtung durch die Invalidenversicherung keine Kausalitätsfra- gen abgeklärt würden.
E. 9 Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Dezember 2016 wurde das Ver- fahren vom streitberufenen Gericht bis zum Vorliegen des Gutachtens der Invalidenversicherung sistiert.
E. 10 Am 31. März 2017 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht den Vorbe- scheid der Invalidenversicherung vom 23. März 2017 und am 18. Mai 2017 das von der Invalidenversicherung eingeholte Gutachten des Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB) vom 6. Januar 2017 ein. In der Stellungnahme vom 18. Mai 2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass der Ausgang des SMAB-Gutachtens sowie der Vorbescheid der Invalidenversicherung zeigten, dass der von der Beschwerdegegnerin verfügte Invaliditätsgrad von 13 % nicht haltbar sei. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass für das vorliegende Verfahren ein Gutachten einzuholen sei, könne dies nicht beim SMAB vorgenommen werden, weil die SMAB-Gutachter vorbefasst seien. Das SMAB-Gutachten vermöge wegen zu strenger Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit nicht zu über- zeugen. Ohnehin könne das SMAB-Gutachten nicht unbesehen auf das vorliegende Verfahren übernommen werden, weil es für die Invalidenver- sicherung gefertigt worden sei und dem Beschwerdeführer keine Partizi- pationsrechte gewährt worden seien. Zudem hätten die aus gesundheitli- chen Gründen gescheiterte Umschulung und der sechsmonatige RAV- Arbeitsversuch keinen Eingang in die SMAB-Beurteilung gefunden. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im RAV Einsatzpro- gramm keine Arbeitsfähigkeit von 100 % habe durchstehen können. Ins- gesamt sei für angepasste Tätigkeiten nicht von einer Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % auszugehen.
- 6 -
E. 11 Mit Stellungnahme vom 23. Juni 2017 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass sich die Rentenbemessung auch mit Blick auf das SMAB-Gutachten als korrekt erweise.
E. 12 Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2017 hielt der Beschwerdeführer im We- sentlichen noch fest, dass in der Unfallversicherung auch eine unterge- ordnete Teilkausalität für den Kausalitätsnachweis ausreiche, weshalb das Argument fehlender Kausalität nicht steche.
E. 13 % zugesprochen hat. Die streitigen Tatfragen sind dabei nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu klären (BGE 129 V 177 E.3.1). 2. In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es vorweg darauf hinzuweisen, dass die Akten der Invalidenversicherung (nachstehend als "IV-act." bezeichnet) aus dem ebenfalls beim streitberufenen Gericht hängigen Verfahren S 17 116 betreffend Versicherungsleistungen nach IVG im vorliegenden Verfahren S 16 118 betreffend Versicherungsleistungen nach UVG beige- zogen wurden, soweit sie nicht ohnehin bereits in den Akten der Be- schwerdegegnerin enthalten waren. 3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat- zes, indem die Beschwerdegegnerin trotz des komplexen Falls kein ex- ternes Gutachten eingeholt und lediglich auf die kreisärztlichen Beurtei-
- 8 - lungen abgestellt hat. Dazu ist unter Verweis auf BGE 135 V 465 E.4 festzuhalten, dass kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexter- ne Begutachtung besteht. Vielmehr ist eine solche erst dann anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (vgl. nach- stehend E.4c). Ob im vorliegenden Fall die bei den Akten liegenden me- dizinischen Berichte zumindest geringe Zweifel an den versicherungsin- ternen Feststellungen zu begründen vermögen und dementsprechend die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, ein versicherungsexter- nes Gutachten in Auftrag zu geben, ist nachstehend zu prüfen.
4. a) Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden Versicherungsleistungen des Unfall- versicherers bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankhei- ten gewährt. In diesen Fällen hat der Versicherte in Form von kurzfristigen Versicherungsleistungen Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG) und Taggelder, welche den durch die gesund- heitliche Beeinträchtigung erlittenen Erwerbsausfall ausgleichen sollen (Art. 15 und 16 UVG). Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu 10 % in- valid (vgl. Art. 8 ATSG), so kann er eine Invalidenrente beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 UVG), wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand- lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicher- ten zu erwarten ist und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali- denversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 UVG). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kau- salzusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichtes 8C_269/2017 vom 13. September 2017 E.4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E.3). Für die Bejahung der natürlichen Unfallkausalität eines Beschwerdebilds genügt eine Teilursächlichkeit (Urteil des Bundesgerichtes 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E.9.5), wobei sich die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers auch auf
- 9 - mittelbare beziehungsweise indirekte Unfallfolgen erstreckt (Urteil des Bundesgerichtes 8C_715/2016 E.4.1 mit Hinweis auf die nicht publ. E.3a des Urteils BGE 127 V 491). Im Bereich organisch objektiv ausgewiese- ner körperlicher Beeinträchtigungen − wie sie vorliegend in Frage stehen − spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natür- lichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natür- lichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356 E.3.2, 138 V 248 E.4). Dement- sprechend sind aber im vorliegenden Verfahren die beschwerdeführeri- schen Ausführungen zur Adäquanz nach Schleudertraumapraxis gänzlich irrelevant, zumal von der Beschwerdegegnerin aktenkundig zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt wurde, dass hier organisch nachweisbare Be- funde vorliegen. b) Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversiche- rungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialver- sicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinrei- chende Klarheit besteht. Bleiben erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bun- desgerichtes 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1 mit Hinweisen). c) Zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs sind Sozialversi- cherungsträger und Sozialversicherungsrichter auf Unterlagen angewie- sen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Hinsicht- lich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist dabei entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
- 10 - chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, und schliesslich ob die Schlussfolgerun- gen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berich- te und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von exter- nen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus- sagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b/cc mit Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt sodann Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel- lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel- mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich- keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick
- 11 - auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversi- cherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters aller- dings ein strenger Massstab anzulegen. Bestehen auch nur geringe Zwei- fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4, 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c).
5. a) Im vorliegenden Fall stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Stand- punkt, dass sowohl die Migräne ohne Aura als auch die leichten kogniti- ven Funktionsstörungen nicht unfallkausal seien und dementsprechend bei der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigen seien. Eine Begrün- dung, weshalb die leichten kognitiven Funktionsstörungen nicht unfallkau- sal sein sollen, liefert die Beschwerdegegnerin nicht. Bezüglich der Mi- gräne führt sie aus, dass die Kriterien für die Diagnose einer Migräne oh- ne Aura gemäss Dr. med. D._____, Facharzt FMH für Neurologie, erst- mals rund zwei Jahre nach dem Unfall erfüllt gewesen seien, weshalb er eine Kausalität für unwahrscheinlich halte. Auch der Kreisarzt Dr. med. E._____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, sei der Auffassung, dass die Migräne ohne Aura nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis ste- he. Nach Angaben des Beschwerdeführers sei die Migräne erst während der Umschulung Anfang 2015 richtig ausgebrochen und damit erst rund sieben Jahre nach dem Unfall. Überdies gehöre die Migräne nicht zum typischen Beschwerdebild nach einer HWS-Distorsion und stehe somit nicht in kausalem Zusammenhang zum Unfall. Einzig die Hausärztin Dr. med. F._____, Innere Medizin FMH, sehe einen Zusammenhang zwi- schen dem Unfall und der Migräne, was aber nicht überzeuge. b) Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass sich dem Gutachten des Swiss Medical Assessment- and Business Center vom
6. Januar 2017 (nachfolgend SMAB-Gutachten) nicht entnehmen lasse,
- 12 - dass die leichten kognitiven Funktionsstörungen nicht unfallkausal seien. Das Gegenteil sei der Fall. Dass kognitive Funktionsstörungen zum typi- schen Beschwerdebild nach HWS-Distorsionstrauma gehörten, sei durch langjährige Judikatur mehrfach belegt. Alsdann sei Fakt, dass chronische Schmerzzustände zu neuropsychologischen Einschränkungen führten. Auch die Migräne sei unfallkausal. Lägen − wie hier − somatische Befun- de nach einer erheblichen HWS-Distorsion vor, sei das gesamte Be- schwerdebild (inkl. Migräne) vom Unfallversicherer zu übernehmen. Kopf- schmerzen seien ein wesentlicher Bestandteil des typischen Beschwer- debilds. Die Migräne habe schon nach dem Unfall bestanden und sei nach der ventralen Diskektomie und interkorporellen Plattenspondylodese vom Juli 2010 unter beruflicher Belastung aufgetreten. Dies werde von verschiedenen Akten bezeugt. Es sei somit nicht richtig, dass die Kopf- schmerzen erst sieben Jahre nach dem Unfall aufgetreten seien. Zudem könnten die Kopfschmerzen auch von der Operation und der danach fest- gestellten Pseudoarthrose/Instabilität herrühren, welche unfallbedingt er- folgt sei. Die Beurteilung von Dr. med. D._____ sei mangelhaft. Darauf könne nicht abgestellt werden. Zur Frage der Unfallkausalität der Migräne sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. c) Zunächst gilt es an dieser Stelle festzuhalten, dass das von der Invaliden- versicherung in Auftrag gegebene SMAB-Gutachten vom 6. Januar 2017 (IV-act. 247) im vorliegenden Verfahren betreffend Versicherungsleistun- gen nach UVG nicht unbesehen übernommen werden kann, weil sich die SMAB-Gutachter nicht zur hier relevanten Frage der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden äussern. Die Aussage- kraft des SMAB-Gutachtens ist für die hier zu beurteilenden Streitfragen somit sehr gering, weshalb sich im vorliegenden Verfahren eine einge- hende Auseinandersetzung mit dem Gutachten und dem Beweiswert desselben erübrigt. Das SMAB-Gutachten ist lediglich insofern von einiger Relevanz, als dort leichte kognitive Funktionsstörungen festgestellt wur-
- 13 - den, welche nach Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht unfallkausal sein sollen, während der Beschwerdeführer die Unfallkausalität derselben bejaht. Wie gesehen begründet die Beschwerdegegnerin indes mit kei- nem Wort, weshalb die leichten kognitiven Funktionsstörungen nicht un- fallkausal sein sollen. Aus dem SMAB-Gutachten kann diesbezüglich bloss entnommen werden, dass sich die leichten kognitiven Funktions- störungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken und sich aus dieser Diagnose in einer angepassten Tätigkeit aus neuropsy- chologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ergibt (vgl. IV-act. 247 S. 17 f.). Bezüglich Unfallkausalität der leichten kognitiven Funktions- störungen äussert sich das SMAB-Gutachten indes nicht, da die Kausa- litätsfrage für die Invalidenversicherung nicht von Relevanz ist. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung lassen sich auch aus dem neu- ropsychologischen Teilgutachten vom 18. November 2016 (IV-act. 247 S. 67 ff.) keine Rückschlüsse auf die Unfallkausalität ziehen. Zwar wird dort ausgeführt, dass sich aus neuropsychologischer Sicht bei Status nach HWS-Distorsion am 5. Februar 2008 und aktuell Kopfschmerzsyn- drom mit Spannungskopfschmerzen und Migräne leichte kognitive Funk- tionsstörungen zeigten (vgl. IV-act. 247 S. 73). Dass diese kognitiven Funktionsstörungen aber kausal auf das Unfallereignis vom 5. Februar 2008 zurückzuführen sind, wird auch im neuropsychologischen Teilgut- achten vom 18. November 2016 nicht gesagt. Dementsprechend bleibt somit unklar, ob die festgestellten leichten kognitiven Funktionsstörungen, welche gemäss neuropsychologischem Teilgutachten − wie gesehen − Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben (vgl. IV-act. 247 S. 17), unfallkau- sal sind oder eben nicht. Fest steht lediglich, dass es beim Unfall vom
5. Februar 2008 zu keinem Kopfanprall gekommen ist (vgl. Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Be- schleunigungstrauma vom 27. Februar 2008 [Akten der Beschwerdegeg- nerin {Bg-act.} 8]) und auch keine Kopfverletzungen dokumentiert sind. Somit sind seitens der Beschwerdegegnerin weitere medizinische Ab-
- 14 - klärungen hinsichtlich der Frage, ob die leichten kognitiven Funktions- störungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal auf das Unfaller- eignis vom 5. Februar 2008 zurückzuführen sind, angezeigt und erforder- lich. d) In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geklagte Migräne ergibt sich aus den Akten folgendes: Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 27. Februar 2008 ist ver- merkt, dass anlässlich des Unfallereignisses vom 5. Februar 2008 weder ein Kopfanprall stattgefunden habe noch Kopfschmerzen auftreten seien (vgl. Bg-act. 8). Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 2. April 2009 wurde von Dr. med. G._____, Facharzt FMH Chirurgie, ausgeführt, dass sich die anfänglich starken Nacken- und Kopfschmerzen nach An- gaben des Beschwerdeführers relativ rasch zurückgebildet hätten (vgl. Bg-act. 33). Dem Arztbericht von Dr. med. H._____, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 30. September 2011 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber über Kopfschmerzen geklagt hat (vgl. Bg-act. 108). Auch gegenüber Dr. med. F._____ klagte der Be- schwerdeführer gemäss Arztbericht vom 7. Oktober 2011 über Kopf- schmerzen, aber nur, wenn er total am Anschlag sei (vgl. Bg-act. 114). Demgegenüber finden sich − entgegen den beschwerdeführerischen Aus- führungen − weder im Bericht der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 13. Juli 2012 (Bg-act. 242) noch in der Verordnung zur Physiothera- pie von Dr. med. F._____ vom 3. Mai 2013 (Bg-act. 352) Hinweise auf Kopfschmerzen. In keinem der soeben erwähnten Arztberichte ist indes von einer Migräne die Rede. Vielmehr wird eine solche erstmals im Arzt- bericht von Dr. med. D._____ vom 20. Mai 2015 (Bg-act. 419) erwähnt. Laut Anamnese habe der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. D._____ angegeben, die genannten Beschwerden seien ungefähr zwei Jahre nach dem Unfall aufgetreten und insgesamt bezüglich Häufigkeit und Intensität zunehmend (aktuell circa drei Mal wöchentlich). Dr. med.
- 15 - D._____ beurteilte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden als mit einer Migräne ohne Aura vereinbar und hielt fest, dass abgesehen von der Halbseitigkeit alle entsprechenden diagnostischen IHS-Kriterien erfüllt seien; es bestünden keine Hinweise auf eine sekundäre Kopfweh- form. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 bestätigte Dr. med. D._____ die Diagnose einer Migräne ohne Aura und hielt fest, dass deren semio- logische IHS-Kriterien erstmals circa zwei Jahre nach dem Unfall aufge- treten seien, weshalb eine direkte Unfallkausalität unwahrscheinlich sei (vgl. Bg-act. 455). Diese Einschätzung von Dr. med. D._____, wonach die Unfallkausalität der Migräne ohne Aura wohl zu verneinen ist, wird unter- mauert durch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Schlussgesprächs mit der Beschwerdegegnerin, wo er ausführte, dass die Migräne erst während der Schule (gemeint: Umschulung) richtig ausgebrochen sei (vgl. Bg-act. 457). Die Umschulung zum Arbeitsagogen begann aktenkundig im Januar/Februar 2015 (vgl. Bg-act. 377), womit die Migräne sogar erst rund sieben Jahre nach dem Unfallereignis vom
5. Februar 2008 ausgebrochen ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich die beschwerdegegnerische Schlussfolgerung, wonach die Migräne ohne Aura mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallereignis vom 5. Februar 2008 zurückzuführen ist, grundsätzlich als überzeugend. Im Übrigen hat die diagnostizierte Migräne gemäss SMAB-Gutachten ohnehin keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-act. 247 S. 17). Zu beachten gilt es indes, dass die diagnostizierte Migräne ohne Aura nicht ohne Weiteres mit den seit dem Unfallereignis vom 5. Februar 2008 mehr oder weniger wiederholt dokumentieren Kopfschmerzen gleichge- setzt werden kann. Sodann werden die Kopfschmerzen von den SMAB- Gutachtern auch mit den kognitiven Störungen in Zusammenhang ge- bracht, indem sie ausführen, dass die kognitiven Funktionsstörungen am ehesten auf die wiederholte Kopfschmerzsymptomatik zurückzuführen sei (vgl. IV-act. 247 S. 48 und 73). Vor diesem Hintergrund erscheint es an- gebracht, im Rahmen des von der Beschwerdegegnerin noch einzuho-
- 16 - lenden Gutachtens (vgl. nachstehend E.7) auch die Kopfweh/Migräne- Problematik weiter abzuklären, um deren Unfallkausalität zuverlässig be- urteilen zu können.
6. a) In Bezug auf die beschwerdeführerische Arbeitsfähigkeit stellt die Be- schwerdegegnerin auf die kreisärztliche Abschlussbeurteilung von Dr. med. E._____ vom 20. Februar 2013 ab, wonach dem Beschwerde- führer die Tätigkeit als Chauffeur/Verkaufsberater nur mit erheblichen Einschränkungen, mithin mit zwischenzeitlichen, halbstündigen Fahrpau- sen nach einer Fahrzeit von eineinhalb bis zwei Stunden und ohne wie- derholte Reklinationen des Kopfes beim Beladen oder Entladen, zumut- bar sei, während adaptierte Tätigkeiten ohne Zwangshaltung der HWS (weder bezüglich Kopfdrehen noch bezüglich Kopfneigen oder Kopfhe- ben), ohne gebückte Körperhaltung mit rekliniertem Kopf und ohne Tätig- keiten auf Leitern ganztags zumutbar seien (vgl. Bg-act. 325 S. 7 f.). b) Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vom Kreisarzt Dr. med. E._____ attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Die Be- urteilungen der Rehaklinik Zurzach und des Kantonsspitals Graubünden zeigten, dass der Kreisarzt mit seiner Beurteilung falsch liege. Das SMAB-Gutachten vermöge wegen zu strenger Einschätzung der Restar- beitsfähigkeit nicht zu überzeugen. Die attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit sei zu hoch. Zudem komme den Gutachtern bei der Frage der Arbeitsun- fähigkeit keine abschliessende Rolle zu. Ausserdem hätten die geschei- terte Umschulung und der sechsmonatige RAV-Arbeitsversuch keinen Eingang in die SMAB-Beurteilung gefunden. Im RAV Einsatzprogramm habe der Beschwerdeführer versucht, seine Restarbeitsfähigkeit umzu- setzen. Er habe aber keine Arbeitsfähigkeit von 100 % durchstehen kön- nen. Selbst bei leichten Tätigkeiten sei es zu einer Schmerzexazerbation gekommen, die sich bei bloss 50%iger Tätigkeit wieder gebessert habe. Die Arbeits- und Umschulungsversuche bei der Invalidenversicherung
- 17 - seien an den Unfallfolgen gescheitert. In Würdigung sämtlicher Akten er- gebe sich, dass insgesamt für angepasste Tätigkeiten nicht von einer Ar- beitsfähigkeit von mehr als 50 % auszugehen sei, zumal Dr. med. I._____, leitender Arzt Rheumatologie des Kantonsspitals Graubünden, schon allein aus rheumatologischer Sicht eine maximal mögliche 60%ige Arbeitsfähigkeit festgehalten habe. Die Restarbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers sei ungenügend abgeklärt. c) Wie gesehen geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf die kreisärztliche Abschlussbeurteilung von Dr. med. E._____ vom 20. Februar 2013 davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit ganztags vermittlungs- und arbeitsfähig ist. Dies obschon im Austrittsbericht der Rehaklinik Zurzach vom 17. Januar 2013 ein 50%iges Pensum für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in wechselnden Positionen ohne Über- kopfarbeiten für zumutbar erachtet wird (vgl. Bg-act. 314 S. 3) und auch der Rheumatologe Dr. med. I._____ in seinem Arztbericht vom 18. März 2016 ebenfalls von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für eine leichte und wechselbelastende Tätigkeit ausgeht (vgl. Bg-act. 485). Wenn die Be- schwerdegegnerin dagegen einwendet, beim Bericht der Rehaklinik Zurz- ach vom 17. Januar 2013 sei unklar, ob bei der Einschätzung der Arbeits- fähigkeit auch die − in den Diagnosen nicht erwähnte (vgl. Bg-act. 314 S. 1) − Migräne mitberücksichtigt worden sei, stellt sich − wie der Be- schwerdeführer zu Recht vorbringt − die Frage, weshalb die Beschwerde- gegnerin diesbezüglich nicht bei der Rehaklinik Zurzach nachgefragt hat. Des Weiteren stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass auch nicht auf das Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. I._____ abge- stellt werden könne, weil auch von ihm die Migräne mitberücksichtigt wor- den sei. Dazu ist zu sagen, dass Dr. med. I._____ bei seinem Zumutbar- keitsprofil vom 18. März 2016 wohl die Migräne mitberücksichtigt hat. Er hat aber auch die Erfahrungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Einsatzprogramms des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV),
- 18 - wo es bei einer 100%igen Tätigkeit zu einer erneuten Schmerzexazerba- tion gekommen ist, welche sich bei 50%iger Tätigkeit wieder gebessert habe, in seine Beurteilung miteinbezogen. Daraus schliesst Dr. med. I._____, dass beim Beschwerdeführer wohl eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit bestehe, welche idealerwei- se mit einer Präsenz von fünf Stunden pro Tag mit kurzen Zusatzpausen über den Halbtag verteilt umzusetzen sei. Abschliessend führt Dr. med. I._____ in seinem Arztbericht vom 18. März 2016 sodann noch aus, dass die im letzten Bericht (gemeint ist der Arztbericht von Dr. med. I._____ vom 1. Februar 2016 [vgl. IV-act. 222]) attestierte 60%ige Arbeitsfähigkeit wohl eher zu hoch angesetzt gewesen sei (vgl. Bg-act. 485 S. 2). Folglich sind aber bereits der Austrittsbericht der Rehaklinik Zurzach vom 17. Ja- nuar 2013 (Bg-act. 314) sowie der Arztbericht von Dr. med. I._____ vom
E. 18 März 2016 (Bg-act. 485) geeignet, zumindest geringe Zweifel am Zu- mutbarkeitsprofil des Kreisarztes Dr. med. E._____ vom 20. Februar 2013 zu begründen. d) Erhärtet werden diese Zweifel durch den Schlussbericht (Akten des Be- schwerdeführers [Bf-act.] 3) sowie das Arbeitszeugnis (Bf-act. 4) des Ein- satzprogramms, beide vom 30. Juni 2016, aus denen einerseits hervor- geht, dass der Beschwerdeführer vom 4. Januar bis 30. Juni 2016 im Ein- satzprogramm mit einem Arbeitspensum von 50 - 100 % gearbeitet hat. Anderseits ist in den erwähnten Unterlagen auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer während seiner Einsatzzeit aufgrund zu starker Schmerzen und Blockaden/Ausstrahlungen im Nacken/Rückenbereich an mehreren Tagen nicht an der Einsatzprogramm-Massnahme habe teil- nehmen können und immer wieder an seine Grenzen gestossen sei oder diese überschritten habe. Des Weiteren ist auch festgehalten, dass sein Arbeitspensum drastisch reduziert werden müsste, da sein gesundheitli- cher Zustand keine grossen Belastungen und intensive Tätigkeiten mehr zulasse. Aktenkundig ist zudem, dass die von der Invalidenversicherung
- 19 - in die Wege geleitete und am 1. Januar 2015 begonnene Umschulung zum Arbeitsagogen aus gesundheitlichen Gründen per 21. Mai 2015 ab- gebrochen bzw. unterbrochen werden musste (vgl. Bg-act. 394, 396, 397, 436, 449). Des Weiteren geht aus den Akten auch hervor, dass der Be- schwerdeführer vom 14. Mai 2013 bis 18. April 2014 im Rahmen einer be- ruflichen Massnahme der Invalidenversicherung im EVAL der Kliniken Va- lens war. Aus den entsprechenden Berichten vom 20. Januar 2014 (IV- act. 134) und 22. April 2014 (IV-act. 148) ergibt sich, dass der Beschwer- deführer die Arbeiten bei hoher Motivation und hohem Willen zwar in sehr guter Qualität erledigt habe, seine gesundheitliche Situation sowie seine Belastungs- und Leistungsfähigkeit jedoch immer wieder Schwankungen unterworfen gewesen seien, was dazu geführt habe, dass er immer wie- der Absenzen gehabt habe. Auch die ganztätige Arbeitszeit sei für ihn an der oberen Grenze gewesen. Zudem wurde vom 24. Juni bis 19. Juli 2013 eine Abklärung in der berufliche Abklärungsstelle (BEFAS) Appisberg durchgeführt. Im BEFAS-Schlussbericht vom 14. August 2013 wurde hin- sichtlich der medizinischen Situation festgehalten, dass der Beschwerde- führer seine Beschwerden während der Abklärungsarbeiten durch Einhal- ten von kurzen Pausen bei wechselbelastenden Tätigkeiten in tolerablem Rahmen habe halten können (vgl. IV-act. 119 S. 7). Hinsichtlich der be- schwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass mit der nötigen Rücksichtnahme und Verständnis am Arbeitsplatz der Wiederein- stieg mit einer Arbeitsleistung von 80 % bei voller zeitlicher Präsenz reali- sierbar erscheine (vgl. IV-act. 119 S. 8). e) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sowie der gesam- ten medizinischen Aktenlage erweist sich das Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. E._____ vom 20. März 2013, wonach der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit ohne Zwangshaltung der HWS (weder bezüg- lich Kopfdrehen noch bezüglich Kopfneigen oder Kopfheben), ohne ge- bückte Körperhaltung mit rekliniertem Kopf und ohne Tätigkeiten auf Lei-
- 20 - tern ganztags vermittlungs- und arbeitsfähig sei (vgl. Bg-act. 325 S. 8), als nicht überzeugend. Sowohl die medizinische Aktenlage (insbesondere der Austrittsbericht der Rehaklinik Zurzach vom 17. Januar 2013 sowie der Arztbericht von Dr. med. I._____ vom 18. März 2016) als auch die akten- kundigen Abklärungen im EVAL der Kliniken Valens und in der BEFAS Appisberg sowie die abgebrochene IV-Umschulung zum Arbeitsagogen und auch der Einsatz im Einsatzprogramm des RAV begründen zumin- dest geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung bzw. am Zumut- barkeitsprofil von Dr. med. E._____ vom 20. März 2013. Dementspre- chend hätte aber die Beschwerdegegnerin vor dem Erlass der Verfügung vom 23. Dezember 2015 beziehungsweise des angefochtenen Einspra- cheentscheids vom 8. August 2016 zumindest eine aktuelle kreisärztliche Einschätzung einholen müssen, worin sich der Kreisarzt sowohl zu den Ergebnissen der Abklärungen im EVAL der Kliniken Valens und in der BEFAS Appisberg, zum Abbruch der Umschulung zum Arbeitsagogen, zum Einsatzprogramm des RAV sowie zu den anderslautenden Beurtei- lungen der Rehaklinik Zurzach vom 17. Januar 2013 beziehungsweise des Rheumatologen Dr. med. I._____ vom 18. März 2016 hätte äussern müssen. Dies zumal gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung eine gewisse Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zukommt (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E.3.2.1, 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E.3.3.2; vgl. auch BGE 140 V 193 E.3.2, 107 V 17 E.2b). Im Übrigen hätte der Kreisarzt im Untersuchungsbericht vom 20. Februar 2013 − wie dies unter dem Titel "Grund der Untersu- chung" explizit so ausgeführt wird − auch zum Austrittsbericht der Reha- klinik Zurzach vom 17. Januar 2013 Stellung nehmen müssen (vgl. Bg- act. 325 S. 1). Wohl wird der erwähnte Austrittsbericht der Rehaklinik Zurzach im aktenmässigen Verlauf des kreisärztlichen Untersuchungsbe- richts vom 20. Februar 2013 aufgeführt. Eine Auseinandersetzung mit der abweichenden Einschätzung findet sich im erwähnten kreisärztlichen Un-
- 21 - tersuchungsbericht indes nicht. Auch dies hat die Beschwerdegegnerin aber nicht dazu veranlasst, bei Dr. med. E._____ deswegen nachzuha- ken. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit zu Unrecht auf das Zumutbar- keitsprofil von Dr. med. E._____ vom 20. Februar 2013 abgestellt, wo- nach der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit 100 % arbeits- fähig ist. Dies zumal die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. E._____ im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 23. Dezember 2015 bereits knapp drei Jahre bzw. im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ein- spracheentscheids vom 8. August 2016 bereits dreieinhalb Jahre zurück- lag. Um dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 43 Abs. 1 ATSG genüge zu tun, wäre die Beschwerdegegnerin vielmehr gehalten gewesen, beim Kreisarzt Dr. med. E._____ zumindest eine aktuelle kreisärztliche Beurtei- lung einzuholen unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Ak- tenlage sowie der Abklärungen im EVAL der Kliniken Valens und in der BEFAS Appisberg, der abgebrochenen Umschulung und dem Einsatz im Einsatzprogramms des RAV. 7. Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass die medizinische Beweislage in Bezug auf die Frage des Kausalzu- sammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 5. Februar 2008 einer- seits und den seit dem Unfallereignis mehr oder weniger wiederholt do- kumentierten Kopfschmerzen sowie den im SMAB-Gutachten diagnosti- zierten leichten kognitiven Funktionsstörungen anderseits unvollständig ist und keine zuverlässige Beurteilung erlaubt (vgl. vorstehend E.5). So- dann hat die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der beschwerdeführeri- schen Arbeitsfähigkeit zu Unrecht auf das Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. E._____ vom 20. März 2013 abgestellt, ohne zumindest eine ak- tuelle kreisärztliche Beurteilung einzuholen unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Aktenlage sowie der Abklärungen im EVAL der Kliniken Valens und in der BEFAS Appisberg, der abgebrochenen Um-
- 22 - schulung und dem Einsatz im Einsatzprogramms des RAV (vgl. vorste- hend E.6). Da die Sache nicht ausreichend abgeklärt ist, hat die Be- schwerdegegnerin ein versicherungsexternes, polydisziplinäres Gutach- ten (unter Einschluss einer neuropsychologischen Abklärung) einerseits zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom
5. Februar 2008 und den vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmer- zen und den diagnostizierten leichten kognitiven Funktionsstörungen so- wie anderseits zur beschwerdeführerischen (Rest-)Arbeitsfähigkeit einzu- holen. Die Beschwerdegegnerin wird dabei die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers zu beachten und diesem insbesondere die Möglich- keit zu geben haben, sich zu den Gutachterfragen vorgängig zu äussern (BGE 138 V 318 E.6.1.4, 137 V 201 E.3.4.2.9). Nach Vorliegen des versi- cherungsexternen, polydisziplinären Gutachtens wird die Beschwerde- gegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben. Ob die Beschwerdegegnerin das erforderliche medizini- sche Gutachten bei der SMAB oder einem anderen Begutachtungsinstitut einholt, ist dabei ihr überlassen, ist doch − entgegen der beschwerdefüh- rerischen Auffassung − nicht ersichtlich, inwiefern die SMAB-Gutachter vorbefasst sein sollten, bloss weil sie den Beschwerdeführer bereits im Auftrag der Invalidenversicherung begutachtet haben. Der Beschwerde- führer hat denn auch mit keinem Wort begründet, worauf die geltend ge- machte Vorbefasstheit der SMAB-Gutachter gründen soll. Die Beschwer- de erweist sich somit im Sinne des Eventualantrags als begründet und ist gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. August 2016 ist aufzuheben und die Angelegenheit ist zur ergänzenden medizini- schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Anspruch auf Versicherungsleistungen gemäss UVG an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen zu den beschwerdeführerischen Einwänden hin- sichtlich des Endzustands im Sinne von Art. 19 UVG sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrads.
- 23 -
8. a) Gerichtskosten werden vorliegend keine erhoben, da das kantonale Be- schwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. b) Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rückweisung der Sa- che an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid gilt als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E.3), weshalb der anwaltlich vertretene Beschwer- deführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Pro- zesses bemessen. Vorliegend hat der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers mit Schreiben vom 7. Juli 2017 zwar eine Honorarnote ab Replik im Umfang von 5.05 Arbeitsstunden eingereicht, ohne jedoch − trotz Auf- forderung − eine Honorarnote bis und mit Einreichung der Replik einzu- reichen. Folglich setzt das streitberufene Gericht die Parteientschädigung ermessensweise selbst fest, wobei es vorliegend eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. MWST) als angemessen erachtet. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aus- sergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheent- scheid vom 8. August 2016 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Anspruch auf Versicherungsleistungen - 24 - gemäss UVG an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurück- gewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat A._____ ausserge- richtlich mit Fr. 3'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.
- [Rechtmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 118
2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Meisser, Racioppi Aktuar Simmen URTEIL vom 6. Dezember 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Husmann, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
- 2 - 1. A._____ erlitt am 5. Februar 2008 einen Verkehrsunfall, bei dem er sich eine HWS-Distorsion mit stabiler ventraler Deckenplattenimpres- sionsfraktur zuzog. Im Unfallzeitpunkt war A._____ bei der B._____ AG als LKW-Chauffeur sowie bei der Musikschule C._____ als Musiklehrer angestellt und dadurch obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversi- cherungsanstalt (nachfolgend SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Ab dem 21. März 2008 war A._____ wie- der voll arbeitsfähig und die medizinische Behandlung wurde im Juni 2008 eingestellt. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrach- te die gesetzlichen Versicherungsleistungen. 2. Am 26. Februar 2009 erstattete A._____ bei der SUVA eine Rückfallmel- dung, worin er eine erneute Arbeitsunfähigkeit ab dem 17. Februar 2009 geltend machte. 3. Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 sprach die SUVA A._____ eine Inte- gritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 5 % zu. Diese Ver- fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der erwähnten Verfü- gung führte die SUVA zudem aus, dass sie zu einer allfälligen Invaliden- rente erst nach Abschluss der noch laufenden Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung Stellung nehmen könne. 4. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 sprach die SUVA A._____ für die verbleibende Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 5. Februar 2008 auf der Basis einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 13 % ab dem
1. Juni 2015 eine Invalidenrente zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 1. Februar 2016 wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 8. Au- gust 2016 ab.
- 3 - 5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 15. Sep- tember 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 8.8.2016 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Rente von mindestens 64 % zuzusprechen. 2. Eventualiter sei ein externes Gutachten einzuholen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die SUVA den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem sie trotz des komplexen Falls keine versicherungsexterne Begutachtung eingeholt ha- be. Zudem liege noch kein Endzustand vor; die kreisärztlichen Arztberich- te vom 13. Juli 2012 und 20. Februar 2013 seien diesbezüglich wider- sprüchlich. Die SUVA habe das gesamte typische Beschwerdebild, wel- ches der Unfallverletzung zugeordnet werde, zu übernehmen und eine Aufteilung des Beschwerdebildes sei nicht zulässig. Kopfschmerzen seien ein wesentlicher Bestandteil des typischen Beschwerdebilds. Das Kan- tonsspital Graubünden sowie die Rehaklinik Zurzach seien übereinstim- mend von einer maximal 50%igen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen. Die SUVA setze sich zu Unrecht darüber hinweg und der Kreisarzt liege mit seiner Beurteilung falsch. Die beweisbelastete SUVA habe nicht bewie- sen, dass er 100 % arbeitsfähig sei. Er habe ohne Erfolg versucht, seine Restarbeitsfähigkeit umzusetzen. Seine Arbeitsfähigkeit sei ungenügend abgeklärt. Der Invaliditätsgrad könne aufgrund der heutigen Aktenlage mangels einer korrekten Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit nicht be- messen werden. Das von der SUVA angenommene Invalideneinkommen sei viel zu hoch. Es sei nicht auf die LSE 2012, sondern auf die LSE 2010 abzustellen. Das Invalideneinkommen betrage bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie einem Leidensabzug von 20 % Fr. 24'384.--. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'900.-- resultiere daraus ein Invaliditätsgrad von 64.6 %.
- 4 - 6. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend Beschwer- degegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2016 was folgt: "Die Beschwerde sei abzuweisen und der Einsprache-Entscheid vom 8. August 2016, womit die Verfügung der SUVA vom 23. Dezember 2015 geschützt wurde, zu bestätigen." Begründend führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass sie neu aufgetretene Beschwerden auf ihre Unfallkausalität hin prüfen könne. Die erst Jahre nach dem Unfall aufgetretene Migräne sei nicht un- fallkausal und entsprechend bei der Rentenberechnung nicht zu berück- sichtigen. Das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil, wonach der Beschwer- deführer ganztags arbeitsfähig sei, sei anwendbar. Daran änderten die Berichte der Rehaklinik Zurzach und des Kantonsspitals Graubünden nichts, weil es einerseits unklar sei, ob bei der Einschätzung der Arbeits- fähigkeit der Rehaklinik Zurzach die Migräne miteinbezogen worden sei und anderseits im Bericht des Kantonsspitals Graubünden die unfallfrem- de Migräne berücksichtigt worden sei. Der medizinische Sachverhalt sei richtig und vollständig abgeklärt. Weitere Abklärungen erübrigten sich. 7. Am 29. November 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des polydisziplinären Gutachtens der Invalidenversicherung. Die Migräne habe schon nach dem Unfall bestan- den, was von verschiedenen Ärzten bezeugt werde. Die Beschwerdegeg- nerin hätte abklären müssen, ob die Rehaklinik Zurzach die Migräne in das Zumutbarkeitsprofil einbezogen habe. Es sei nicht richtig, dass die Kopfschmerzen erst sieben Jahre nach dem Unfall aufgetreten seien. Zur Frage der Unfallkausalität der Migräne sei ein Gerichtsgutachten einzuho- len. 8. Am 16. Dezember 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest und verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Das Abwarten des
- 5 - Gutachtens der Invalidenversicherung sei nicht notwendig, da im Rahmen der Begutachtung durch die Invalidenversicherung keine Kausalitätsfra- gen abgeklärt würden. 9. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Dezember 2016 wurde das Ver- fahren vom streitberufenen Gericht bis zum Vorliegen des Gutachtens der Invalidenversicherung sistiert. 10. Am 31. März 2017 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht den Vorbe- scheid der Invalidenversicherung vom 23. März 2017 und am 18. Mai 2017 das von der Invalidenversicherung eingeholte Gutachten des Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB) vom 6. Januar 2017 ein. In der Stellungnahme vom 18. Mai 2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass der Ausgang des SMAB-Gutachtens sowie der Vorbescheid der Invalidenversicherung zeigten, dass der von der Beschwerdegegnerin verfügte Invaliditätsgrad von 13 % nicht haltbar sei. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass für das vorliegende Verfahren ein Gutachten einzuholen sei, könne dies nicht beim SMAB vorgenommen werden, weil die SMAB-Gutachter vorbefasst seien. Das SMAB-Gutachten vermöge wegen zu strenger Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit nicht zu über- zeugen. Ohnehin könne das SMAB-Gutachten nicht unbesehen auf das vorliegende Verfahren übernommen werden, weil es für die Invalidenver- sicherung gefertigt worden sei und dem Beschwerdeführer keine Partizi- pationsrechte gewährt worden seien. Zudem hätten die aus gesundheitli- chen Gründen gescheiterte Umschulung und der sechsmonatige RAV- Arbeitsversuch keinen Eingang in die SMAB-Beurteilung gefunden. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im RAV Einsatzpro- gramm keine Arbeitsfähigkeit von 100 % habe durchstehen können. Ins- gesamt sei für angepasste Tätigkeiten nicht von einer Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % auszugehen.
- 6 - 11. Mit Stellungnahme vom 23. Juni 2017 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass sich die Rentenbemessung auch mit Blick auf das SMAB-Gutachten als korrekt erweise. 12. Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2017 hielt der Beschwerdeführer im We- sentlichen noch fest, dass in der Unfallversicherung auch eine unterge- ordnete Teilkausalität für den Kausalitätsnachweis ausreiche, weshalb das Argument fehlender Kausalität nicht steche. 13. Am 2. August 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. August 2016 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Versi- cherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versi- cherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorlie- gend hat der Beschwerdeführer Wohnsitz in X._____ (GR), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubün- den gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwal-
- 7 - tungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Der Ein- spracheentscheid vom 8. August 2016, mit welchem die Beschwerdegeg- nerin die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers abgewiesen und den mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 festgelegten Invaliditätsgrad von 13 % bestätigt hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als formeller und mate- rieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Be- schwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die überdies frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b) Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den me- dizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat und dem Beschwerde- führer zu Recht eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 13 % zugesprochen hat. Die streitigen Tatfragen sind dabei nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu klären (BGE 129 V 177 E.3.1). 2. In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es vorweg darauf hinzuweisen, dass die Akten der Invalidenversicherung (nachstehend als "IV-act." bezeichnet) aus dem ebenfalls beim streitberufenen Gericht hängigen Verfahren S 17 116 betreffend Versicherungsleistungen nach IVG im vorliegenden Verfahren S 16 118 betreffend Versicherungsleistungen nach UVG beige- zogen wurden, soweit sie nicht ohnehin bereits in den Akten der Be- schwerdegegnerin enthalten waren. 3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat- zes, indem die Beschwerdegegnerin trotz des komplexen Falls kein ex- ternes Gutachten eingeholt und lediglich auf die kreisärztlichen Beurtei-
- 8 - lungen abgestellt hat. Dazu ist unter Verweis auf BGE 135 V 465 E.4 festzuhalten, dass kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexter- ne Begutachtung besteht. Vielmehr ist eine solche erst dann anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (vgl. nach- stehend E.4c). Ob im vorliegenden Fall die bei den Akten liegenden me- dizinischen Berichte zumindest geringe Zweifel an den versicherungsin- ternen Feststellungen zu begründen vermögen und dementsprechend die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, ein versicherungsexter- nes Gutachten in Auftrag zu geben, ist nachstehend zu prüfen.
4. a) Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden Versicherungsleistungen des Unfall- versicherers bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankhei- ten gewährt. In diesen Fällen hat der Versicherte in Form von kurzfristigen Versicherungsleistungen Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG) und Taggelder, welche den durch die gesund- heitliche Beeinträchtigung erlittenen Erwerbsausfall ausgleichen sollen (Art. 15 und 16 UVG). Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu 10 % in- valid (vgl. Art. 8 ATSG), so kann er eine Invalidenrente beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 UVG), wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand- lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicher- ten zu erwarten ist und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali- denversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 UVG). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kau- salzusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichtes 8C_269/2017 vom 13. September 2017 E.4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E.3). Für die Bejahung der natürlichen Unfallkausalität eines Beschwerdebilds genügt eine Teilursächlichkeit (Urteil des Bundesgerichtes 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E.9.5), wobei sich die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers auch auf
- 9 - mittelbare beziehungsweise indirekte Unfallfolgen erstreckt (Urteil des Bundesgerichtes 8C_715/2016 E.4.1 mit Hinweis auf die nicht publ. E.3a des Urteils BGE 127 V 491). Im Bereich organisch objektiv ausgewiese- ner körperlicher Beeinträchtigungen − wie sie vorliegend in Frage stehen − spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natür- lichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natür- lichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356 E.3.2, 138 V 248 E.4). Dement- sprechend sind aber im vorliegenden Verfahren die beschwerdeführeri- schen Ausführungen zur Adäquanz nach Schleudertraumapraxis gänzlich irrelevant, zumal von der Beschwerdegegnerin aktenkundig zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt wurde, dass hier organisch nachweisbare Be- funde vorliegen. b) Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversiche- rungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialver- sicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinrei- chende Klarheit besteht. Bleiben erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bun- desgerichtes 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1 mit Hinweisen). c) Zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs sind Sozialversi- cherungsträger und Sozialversicherungsrichter auf Unterlagen angewie- sen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Hinsicht- lich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist dabei entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
- 10 - chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, und schliesslich ob die Schlussfolgerun- gen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berich- te und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von exter- nen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus- sagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b/cc mit Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt sodann Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel- lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel- mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich- keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick
- 11 - auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversi- cherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters aller- dings ein strenger Massstab anzulegen. Bestehen auch nur geringe Zwei- fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4, 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c).
5. a) Im vorliegenden Fall stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Stand- punkt, dass sowohl die Migräne ohne Aura als auch die leichten kogniti- ven Funktionsstörungen nicht unfallkausal seien und dementsprechend bei der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigen seien. Eine Begrün- dung, weshalb die leichten kognitiven Funktionsstörungen nicht unfallkau- sal sein sollen, liefert die Beschwerdegegnerin nicht. Bezüglich der Mi- gräne führt sie aus, dass die Kriterien für die Diagnose einer Migräne oh- ne Aura gemäss Dr. med. D._____, Facharzt FMH für Neurologie, erst- mals rund zwei Jahre nach dem Unfall erfüllt gewesen seien, weshalb er eine Kausalität für unwahrscheinlich halte. Auch der Kreisarzt Dr. med. E._____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, sei der Auffassung, dass die Migräne ohne Aura nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis ste- he. Nach Angaben des Beschwerdeführers sei die Migräne erst während der Umschulung Anfang 2015 richtig ausgebrochen und damit erst rund sieben Jahre nach dem Unfall. Überdies gehöre die Migräne nicht zum typischen Beschwerdebild nach einer HWS-Distorsion und stehe somit nicht in kausalem Zusammenhang zum Unfall. Einzig die Hausärztin Dr. med. F._____, Innere Medizin FMH, sehe einen Zusammenhang zwi- schen dem Unfall und der Migräne, was aber nicht überzeuge. b) Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass sich dem Gutachten des Swiss Medical Assessment- and Business Center vom
6. Januar 2017 (nachfolgend SMAB-Gutachten) nicht entnehmen lasse,
- 12 - dass die leichten kognitiven Funktionsstörungen nicht unfallkausal seien. Das Gegenteil sei der Fall. Dass kognitive Funktionsstörungen zum typi- schen Beschwerdebild nach HWS-Distorsionstrauma gehörten, sei durch langjährige Judikatur mehrfach belegt. Alsdann sei Fakt, dass chronische Schmerzzustände zu neuropsychologischen Einschränkungen führten. Auch die Migräne sei unfallkausal. Lägen − wie hier − somatische Befun- de nach einer erheblichen HWS-Distorsion vor, sei das gesamte Be- schwerdebild (inkl. Migräne) vom Unfallversicherer zu übernehmen. Kopf- schmerzen seien ein wesentlicher Bestandteil des typischen Beschwer- debilds. Die Migräne habe schon nach dem Unfall bestanden und sei nach der ventralen Diskektomie und interkorporellen Plattenspondylodese vom Juli 2010 unter beruflicher Belastung aufgetreten. Dies werde von verschiedenen Akten bezeugt. Es sei somit nicht richtig, dass die Kopf- schmerzen erst sieben Jahre nach dem Unfall aufgetreten seien. Zudem könnten die Kopfschmerzen auch von der Operation und der danach fest- gestellten Pseudoarthrose/Instabilität herrühren, welche unfallbedingt er- folgt sei. Die Beurteilung von Dr. med. D._____ sei mangelhaft. Darauf könne nicht abgestellt werden. Zur Frage der Unfallkausalität der Migräne sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. c) Zunächst gilt es an dieser Stelle festzuhalten, dass das von der Invaliden- versicherung in Auftrag gegebene SMAB-Gutachten vom 6. Januar 2017 (IV-act. 247) im vorliegenden Verfahren betreffend Versicherungsleistun- gen nach UVG nicht unbesehen übernommen werden kann, weil sich die SMAB-Gutachter nicht zur hier relevanten Frage der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden äussern. Die Aussage- kraft des SMAB-Gutachtens ist für die hier zu beurteilenden Streitfragen somit sehr gering, weshalb sich im vorliegenden Verfahren eine einge- hende Auseinandersetzung mit dem Gutachten und dem Beweiswert desselben erübrigt. Das SMAB-Gutachten ist lediglich insofern von einiger Relevanz, als dort leichte kognitive Funktionsstörungen festgestellt wur-
- 13 - den, welche nach Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht unfallkausal sein sollen, während der Beschwerdeführer die Unfallkausalität derselben bejaht. Wie gesehen begründet die Beschwerdegegnerin indes mit kei- nem Wort, weshalb die leichten kognitiven Funktionsstörungen nicht un- fallkausal sein sollen. Aus dem SMAB-Gutachten kann diesbezüglich bloss entnommen werden, dass sich die leichten kognitiven Funktions- störungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken und sich aus dieser Diagnose in einer angepassten Tätigkeit aus neuropsy- chologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ergibt (vgl. IV-act. 247 S. 17 f.). Bezüglich Unfallkausalität der leichten kognitiven Funktions- störungen äussert sich das SMAB-Gutachten indes nicht, da die Kausa- litätsfrage für die Invalidenversicherung nicht von Relevanz ist. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung lassen sich auch aus dem neu- ropsychologischen Teilgutachten vom 18. November 2016 (IV-act. 247 S. 67 ff.) keine Rückschlüsse auf die Unfallkausalität ziehen. Zwar wird dort ausgeführt, dass sich aus neuropsychologischer Sicht bei Status nach HWS-Distorsion am 5. Februar 2008 und aktuell Kopfschmerzsyn- drom mit Spannungskopfschmerzen und Migräne leichte kognitive Funk- tionsstörungen zeigten (vgl. IV-act. 247 S. 73). Dass diese kognitiven Funktionsstörungen aber kausal auf das Unfallereignis vom 5. Februar 2008 zurückzuführen sind, wird auch im neuropsychologischen Teilgut- achten vom 18. November 2016 nicht gesagt. Dementsprechend bleibt somit unklar, ob die festgestellten leichten kognitiven Funktionsstörungen, welche gemäss neuropsychologischem Teilgutachten − wie gesehen − Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben (vgl. IV-act. 247 S. 17), unfallkau- sal sind oder eben nicht. Fest steht lediglich, dass es beim Unfall vom
5. Februar 2008 zu keinem Kopfanprall gekommen ist (vgl. Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Be- schleunigungstrauma vom 27. Februar 2008 [Akten der Beschwerdegeg- nerin {Bg-act.} 8]) und auch keine Kopfverletzungen dokumentiert sind. Somit sind seitens der Beschwerdegegnerin weitere medizinische Ab-
- 14 - klärungen hinsichtlich der Frage, ob die leichten kognitiven Funktions- störungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal auf das Unfaller- eignis vom 5. Februar 2008 zurückzuführen sind, angezeigt und erforder- lich. d) In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geklagte Migräne ergibt sich aus den Akten folgendes: Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 27. Februar 2008 ist ver- merkt, dass anlässlich des Unfallereignisses vom 5. Februar 2008 weder ein Kopfanprall stattgefunden habe noch Kopfschmerzen auftreten seien (vgl. Bg-act. 8). Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 2. April 2009 wurde von Dr. med. G._____, Facharzt FMH Chirurgie, ausgeführt, dass sich die anfänglich starken Nacken- und Kopfschmerzen nach An- gaben des Beschwerdeführers relativ rasch zurückgebildet hätten (vgl. Bg-act. 33). Dem Arztbericht von Dr. med. H._____, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 30. September 2011 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber über Kopfschmerzen geklagt hat (vgl. Bg-act. 108). Auch gegenüber Dr. med. F._____ klagte der Be- schwerdeführer gemäss Arztbericht vom 7. Oktober 2011 über Kopf- schmerzen, aber nur, wenn er total am Anschlag sei (vgl. Bg-act. 114). Demgegenüber finden sich − entgegen den beschwerdeführerischen Aus- führungen − weder im Bericht der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 13. Juli 2012 (Bg-act. 242) noch in der Verordnung zur Physiothera- pie von Dr. med. F._____ vom 3. Mai 2013 (Bg-act. 352) Hinweise auf Kopfschmerzen. In keinem der soeben erwähnten Arztberichte ist indes von einer Migräne die Rede. Vielmehr wird eine solche erstmals im Arzt- bericht von Dr. med. D._____ vom 20. Mai 2015 (Bg-act. 419) erwähnt. Laut Anamnese habe der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. D._____ angegeben, die genannten Beschwerden seien ungefähr zwei Jahre nach dem Unfall aufgetreten und insgesamt bezüglich Häufigkeit und Intensität zunehmend (aktuell circa drei Mal wöchentlich). Dr. med.
- 15 - D._____ beurteilte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden als mit einer Migräne ohne Aura vereinbar und hielt fest, dass abgesehen von der Halbseitigkeit alle entsprechenden diagnostischen IHS-Kriterien erfüllt seien; es bestünden keine Hinweise auf eine sekundäre Kopfweh- form. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 bestätigte Dr. med. D._____ die Diagnose einer Migräne ohne Aura und hielt fest, dass deren semio- logische IHS-Kriterien erstmals circa zwei Jahre nach dem Unfall aufge- treten seien, weshalb eine direkte Unfallkausalität unwahrscheinlich sei (vgl. Bg-act. 455). Diese Einschätzung von Dr. med. D._____, wonach die Unfallkausalität der Migräne ohne Aura wohl zu verneinen ist, wird unter- mauert durch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Schlussgesprächs mit der Beschwerdegegnerin, wo er ausführte, dass die Migräne erst während der Schule (gemeint: Umschulung) richtig ausgebrochen sei (vgl. Bg-act. 457). Die Umschulung zum Arbeitsagogen begann aktenkundig im Januar/Februar 2015 (vgl. Bg-act. 377), womit die Migräne sogar erst rund sieben Jahre nach dem Unfallereignis vom
5. Februar 2008 ausgebrochen ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich die beschwerdegegnerische Schlussfolgerung, wonach die Migräne ohne Aura mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallereignis vom 5. Februar 2008 zurückzuführen ist, grundsätzlich als überzeugend. Im Übrigen hat die diagnostizierte Migräne gemäss SMAB-Gutachten ohnehin keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-act. 247 S. 17). Zu beachten gilt es indes, dass die diagnostizierte Migräne ohne Aura nicht ohne Weiteres mit den seit dem Unfallereignis vom 5. Februar 2008 mehr oder weniger wiederholt dokumentieren Kopfschmerzen gleichge- setzt werden kann. Sodann werden die Kopfschmerzen von den SMAB- Gutachtern auch mit den kognitiven Störungen in Zusammenhang ge- bracht, indem sie ausführen, dass die kognitiven Funktionsstörungen am ehesten auf die wiederholte Kopfschmerzsymptomatik zurückzuführen sei (vgl. IV-act. 247 S. 48 und 73). Vor diesem Hintergrund erscheint es an- gebracht, im Rahmen des von der Beschwerdegegnerin noch einzuho-
- 16 - lenden Gutachtens (vgl. nachstehend E.7) auch die Kopfweh/Migräne- Problematik weiter abzuklären, um deren Unfallkausalität zuverlässig be- urteilen zu können.
6. a) In Bezug auf die beschwerdeführerische Arbeitsfähigkeit stellt die Be- schwerdegegnerin auf die kreisärztliche Abschlussbeurteilung von Dr. med. E._____ vom 20. Februar 2013 ab, wonach dem Beschwerde- führer die Tätigkeit als Chauffeur/Verkaufsberater nur mit erheblichen Einschränkungen, mithin mit zwischenzeitlichen, halbstündigen Fahrpau- sen nach einer Fahrzeit von eineinhalb bis zwei Stunden und ohne wie- derholte Reklinationen des Kopfes beim Beladen oder Entladen, zumut- bar sei, während adaptierte Tätigkeiten ohne Zwangshaltung der HWS (weder bezüglich Kopfdrehen noch bezüglich Kopfneigen oder Kopfhe- ben), ohne gebückte Körperhaltung mit rekliniertem Kopf und ohne Tätig- keiten auf Leitern ganztags zumutbar seien (vgl. Bg-act. 325 S. 7 f.). b) Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vom Kreisarzt Dr. med. E._____ attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Die Be- urteilungen der Rehaklinik Zurzach und des Kantonsspitals Graubünden zeigten, dass der Kreisarzt mit seiner Beurteilung falsch liege. Das SMAB-Gutachten vermöge wegen zu strenger Einschätzung der Restar- beitsfähigkeit nicht zu überzeugen. Die attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit sei zu hoch. Zudem komme den Gutachtern bei der Frage der Arbeitsun- fähigkeit keine abschliessende Rolle zu. Ausserdem hätten die geschei- terte Umschulung und der sechsmonatige RAV-Arbeitsversuch keinen Eingang in die SMAB-Beurteilung gefunden. Im RAV Einsatzprogramm habe der Beschwerdeführer versucht, seine Restarbeitsfähigkeit umzu- setzen. Er habe aber keine Arbeitsfähigkeit von 100 % durchstehen kön- nen. Selbst bei leichten Tätigkeiten sei es zu einer Schmerzexazerbation gekommen, die sich bei bloss 50%iger Tätigkeit wieder gebessert habe. Die Arbeits- und Umschulungsversuche bei der Invalidenversicherung
- 17 - seien an den Unfallfolgen gescheitert. In Würdigung sämtlicher Akten er- gebe sich, dass insgesamt für angepasste Tätigkeiten nicht von einer Ar- beitsfähigkeit von mehr als 50 % auszugehen sei, zumal Dr. med. I._____, leitender Arzt Rheumatologie des Kantonsspitals Graubünden, schon allein aus rheumatologischer Sicht eine maximal mögliche 60%ige Arbeitsfähigkeit festgehalten habe. Die Restarbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers sei ungenügend abgeklärt. c) Wie gesehen geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf die kreisärztliche Abschlussbeurteilung von Dr. med. E._____ vom 20. Februar 2013 davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit ganztags vermittlungs- und arbeitsfähig ist. Dies obschon im Austrittsbericht der Rehaklinik Zurzach vom 17. Januar 2013 ein 50%iges Pensum für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in wechselnden Positionen ohne Über- kopfarbeiten für zumutbar erachtet wird (vgl. Bg-act. 314 S. 3) und auch der Rheumatologe Dr. med. I._____ in seinem Arztbericht vom 18. März 2016 ebenfalls von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für eine leichte und wechselbelastende Tätigkeit ausgeht (vgl. Bg-act. 485). Wenn die Be- schwerdegegnerin dagegen einwendet, beim Bericht der Rehaklinik Zurz- ach vom 17. Januar 2013 sei unklar, ob bei der Einschätzung der Arbeits- fähigkeit auch die − in den Diagnosen nicht erwähnte (vgl. Bg-act. 314 S. 1) − Migräne mitberücksichtigt worden sei, stellt sich − wie der Be- schwerdeführer zu Recht vorbringt − die Frage, weshalb die Beschwerde- gegnerin diesbezüglich nicht bei der Rehaklinik Zurzach nachgefragt hat. Des Weiteren stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass auch nicht auf das Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. I._____ abge- stellt werden könne, weil auch von ihm die Migräne mitberücksichtigt wor- den sei. Dazu ist zu sagen, dass Dr. med. I._____ bei seinem Zumutbar- keitsprofil vom 18. März 2016 wohl die Migräne mitberücksichtigt hat. Er hat aber auch die Erfahrungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Einsatzprogramms des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV),
- 18 - wo es bei einer 100%igen Tätigkeit zu einer erneuten Schmerzexazerba- tion gekommen ist, welche sich bei 50%iger Tätigkeit wieder gebessert habe, in seine Beurteilung miteinbezogen. Daraus schliesst Dr. med. I._____, dass beim Beschwerdeführer wohl eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit bestehe, welche idealerwei- se mit einer Präsenz von fünf Stunden pro Tag mit kurzen Zusatzpausen über den Halbtag verteilt umzusetzen sei. Abschliessend führt Dr. med. I._____ in seinem Arztbericht vom 18. März 2016 sodann noch aus, dass die im letzten Bericht (gemeint ist der Arztbericht von Dr. med. I._____ vom 1. Februar 2016 [vgl. IV-act. 222]) attestierte 60%ige Arbeitsfähigkeit wohl eher zu hoch angesetzt gewesen sei (vgl. Bg-act. 485 S. 2). Folglich sind aber bereits der Austrittsbericht der Rehaklinik Zurzach vom 17. Ja- nuar 2013 (Bg-act. 314) sowie der Arztbericht von Dr. med. I._____ vom
18. März 2016 (Bg-act. 485) geeignet, zumindest geringe Zweifel am Zu- mutbarkeitsprofil des Kreisarztes Dr. med. E._____ vom 20. Februar 2013 zu begründen. d) Erhärtet werden diese Zweifel durch den Schlussbericht (Akten des Be- schwerdeführers [Bf-act.] 3) sowie das Arbeitszeugnis (Bf-act. 4) des Ein- satzprogramms, beide vom 30. Juni 2016, aus denen einerseits hervor- geht, dass der Beschwerdeführer vom 4. Januar bis 30. Juni 2016 im Ein- satzprogramm mit einem Arbeitspensum von 50 - 100 % gearbeitet hat. Anderseits ist in den erwähnten Unterlagen auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer während seiner Einsatzzeit aufgrund zu starker Schmerzen und Blockaden/Ausstrahlungen im Nacken/Rückenbereich an mehreren Tagen nicht an der Einsatzprogramm-Massnahme habe teil- nehmen können und immer wieder an seine Grenzen gestossen sei oder diese überschritten habe. Des Weiteren ist auch festgehalten, dass sein Arbeitspensum drastisch reduziert werden müsste, da sein gesundheitli- cher Zustand keine grossen Belastungen und intensive Tätigkeiten mehr zulasse. Aktenkundig ist zudem, dass die von der Invalidenversicherung
- 19 - in die Wege geleitete und am 1. Januar 2015 begonnene Umschulung zum Arbeitsagogen aus gesundheitlichen Gründen per 21. Mai 2015 ab- gebrochen bzw. unterbrochen werden musste (vgl. Bg-act. 394, 396, 397, 436, 449). Des Weiteren geht aus den Akten auch hervor, dass der Be- schwerdeführer vom 14. Mai 2013 bis 18. April 2014 im Rahmen einer be- ruflichen Massnahme der Invalidenversicherung im EVAL der Kliniken Va- lens war. Aus den entsprechenden Berichten vom 20. Januar 2014 (IV- act. 134) und 22. April 2014 (IV-act. 148) ergibt sich, dass der Beschwer- deführer die Arbeiten bei hoher Motivation und hohem Willen zwar in sehr guter Qualität erledigt habe, seine gesundheitliche Situation sowie seine Belastungs- und Leistungsfähigkeit jedoch immer wieder Schwankungen unterworfen gewesen seien, was dazu geführt habe, dass er immer wie- der Absenzen gehabt habe. Auch die ganztätige Arbeitszeit sei für ihn an der oberen Grenze gewesen. Zudem wurde vom 24. Juni bis 19. Juli 2013 eine Abklärung in der berufliche Abklärungsstelle (BEFAS) Appisberg durchgeführt. Im BEFAS-Schlussbericht vom 14. August 2013 wurde hin- sichtlich der medizinischen Situation festgehalten, dass der Beschwerde- führer seine Beschwerden während der Abklärungsarbeiten durch Einhal- ten von kurzen Pausen bei wechselbelastenden Tätigkeiten in tolerablem Rahmen habe halten können (vgl. IV-act. 119 S. 7). Hinsichtlich der be- schwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass mit der nötigen Rücksichtnahme und Verständnis am Arbeitsplatz der Wiederein- stieg mit einer Arbeitsleistung von 80 % bei voller zeitlicher Präsenz reali- sierbar erscheine (vgl. IV-act. 119 S. 8). e) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sowie der gesam- ten medizinischen Aktenlage erweist sich das Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. E._____ vom 20. März 2013, wonach der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit ohne Zwangshaltung der HWS (weder bezüg- lich Kopfdrehen noch bezüglich Kopfneigen oder Kopfheben), ohne ge- bückte Körperhaltung mit rekliniertem Kopf und ohne Tätigkeiten auf Lei-
- 20 - tern ganztags vermittlungs- und arbeitsfähig sei (vgl. Bg-act. 325 S. 8), als nicht überzeugend. Sowohl die medizinische Aktenlage (insbesondere der Austrittsbericht der Rehaklinik Zurzach vom 17. Januar 2013 sowie der Arztbericht von Dr. med. I._____ vom 18. März 2016) als auch die akten- kundigen Abklärungen im EVAL der Kliniken Valens und in der BEFAS Appisberg sowie die abgebrochene IV-Umschulung zum Arbeitsagogen und auch der Einsatz im Einsatzprogramm des RAV begründen zumin- dest geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung bzw. am Zumut- barkeitsprofil von Dr. med. E._____ vom 20. März 2013. Dementspre- chend hätte aber die Beschwerdegegnerin vor dem Erlass der Verfügung vom 23. Dezember 2015 beziehungsweise des angefochtenen Einspra- cheentscheids vom 8. August 2016 zumindest eine aktuelle kreisärztliche Einschätzung einholen müssen, worin sich der Kreisarzt sowohl zu den Ergebnissen der Abklärungen im EVAL der Kliniken Valens und in der BEFAS Appisberg, zum Abbruch der Umschulung zum Arbeitsagogen, zum Einsatzprogramm des RAV sowie zu den anderslautenden Beurtei- lungen der Rehaklinik Zurzach vom 17. Januar 2013 beziehungsweise des Rheumatologen Dr. med. I._____ vom 18. März 2016 hätte äussern müssen. Dies zumal gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung eine gewisse Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zukommt (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E.3.2.1, 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E.3.3.2; vgl. auch BGE 140 V 193 E.3.2, 107 V 17 E.2b). Im Übrigen hätte der Kreisarzt im Untersuchungsbericht vom 20. Februar 2013 − wie dies unter dem Titel "Grund der Untersu- chung" explizit so ausgeführt wird − auch zum Austrittsbericht der Reha- klinik Zurzach vom 17. Januar 2013 Stellung nehmen müssen (vgl. Bg- act. 325 S. 1). Wohl wird der erwähnte Austrittsbericht der Rehaklinik Zurzach im aktenmässigen Verlauf des kreisärztlichen Untersuchungsbe- richts vom 20. Februar 2013 aufgeführt. Eine Auseinandersetzung mit der abweichenden Einschätzung findet sich im erwähnten kreisärztlichen Un-
- 21 - tersuchungsbericht indes nicht. Auch dies hat die Beschwerdegegnerin aber nicht dazu veranlasst, bei Dr. med. E._____ deswegen nachzuha- ken. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit zu Unrecht auf das Zumutbar- keitsprofil von Dr. med. E._____ vom 20. Februar 2013 abgestellt, wo- nach der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit 100 % arbeits- fähig ist. Dies zumal die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. E._____ im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 23. Dezember 2015 bereits knapp drei Jahre bzw. im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ein- spracheentscheids vom 8. August 2016 bereits dreieinhalb Jahre zurück- lag. Um dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 43 Abs. 1 ATSG genüge zu tun, wäre die Beschwerdegegnerin vielmehr gehalten gewesen, beim Kreisarzt Dr. med. E._____ zumindest eine aktuelle kreisärztliche Beurtei- lung einzuholen unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Ak- tenlage sowie der Abklärungen im EVAL der Kliniken Valens und in der BEFAS Appisberg, der abgebrochenen Umschulung und dem Einsatz im Einsatzprogramms des RAV. 7. Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass die medizinische Beweislage in Bezug auf die Frage des Kausalzu- sammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 5. Februar 2008 einer- seits und den seit dem Unfallereignis mehr oder weniger wiederholt do- kumentierten Kopfschmerzen sowie den im SMAB-Gutachten diagnosti- zierten leichten kognitiven Funktionsstörungen anderseits unvollständig ist und keine zuverlässige Beurteilung erlaubt (vgl. vorstehend E.5). So- dann hat die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der beschwerdeführeri- schen Arbeitsfähigkeit zu Unrecht auf das Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. E._____ vom 20. März 2013 abgestellt, ohne zumindest eine ak- tuelle kreisärztliche Beurteilung einzuholen unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Aktenlage sowie der Abklärungen im EVAL der Kliniken Valens und in der BEFAS Appisberg, der abgebrochenen Um-
- 22 - schulung und dem Einsatz im Einsatzprogramms des RAV (vgl. vorste- hend E.6). Da die Sache nicht ausreichend abgeklärt ist, hat die Be- schwerdegegnerin ein versicherungsexternes, polydisziplinäres Gutach- ten (unter Einschluss einer neuropsychologischen Abklärung) einerseits zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom
5. Februar 2008 und den vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmer- zen und den diagnostizierten leichten kognitiven Funktionsstörungen so- wie anderseits zur beschwerdeführerischen (Rest-)Arbeitsfähigkeit einzu- holen. Die Beschwerdegegnerin wird dabei die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers zu beachten und diesem insbesondere die Möglich- keit zu geben haben, sich zu den Gutachterfragen vorgängig zu äussern (BGE 138 V 318 E.6.1.4, 137 V 201 E.3.4.2.9). Nach Vorliegen des versi- cherungsexternen, polydisziplinären Gutachtens wird die Beschwerde- gegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben. Ob die Beschwerdegegnerin das erforderliche medizini- sche Gutachten bei der SMAB oder einem anderen Begutachtungsinstitut einholt, ist dabei ihr überlassen, ist doch − entgegen der beschwerdefüh- rerischen Auffassung − nicht ersichtlich, inwiefern die SMAB-Gutachter vorbefasst sein sollten, bloss weil sie den Beschwerdeführer bereits im Auftrag der Invalidenversicherung begutachtet haben. Der Beschwerde- führer hat denn auch mit keinem Wort begründet, worauf die geltend ge- machte Vorbefasstheit der SMAB-Gutachter gründen soll. Die Beschwer- de erweist sich somit im Sinne des Eventualantrags als begründet und ist gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. August 2016 ist aufzuheben und die Angelegenheit ist zur ergänzenden medizini- schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Anspruch auf Versicherungsleistungen gemäss UVG an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen zu den beschwerdeführerischen Einwänden hin- sichtlich des Endzustands im Sinne von Art. 19 UVG sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrads.
- 23 -
8. a) Gerichtskosten werden vorliegend keine erhoben, da das kantonale Be- schwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. b) Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rückweisung der Sa- che an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid gilt als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E.3), weshalb der anwaltlich vertretene Beschwer- deführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Pro- zesses bemessen. Vorliegend hat der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers mit Schreiben vom 7. Juli 2017 zwar eine Honorarnote ab Replik im Umfang von 5.05 Arbeitsstunden eingereicht, ohne jedoch − trotz Auf- forderung − eine Honorarnote bis und mit Einreichung der Replik einzu- reichen. Folglich setzt das streitberufene Gericht die Parteientschädigung ermessensweise selbst fest, wobei es vorliegend eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. MWST) als angemessen erachtet. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aus- sergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheent- scheid vom 8. August 2016 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Anspruch auf Versicherungsleistungen
- 24 - gemäss UVG an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurück- gewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat A._____ ausserge- richtlich mit Fr. 3'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]